Auf Grund von § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), rechtsbereinigt vom Stand 28. April 2013, erlässt der Landkreis Zwickau mit Beschluss des Kreistages vom 25.09.2013 folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Durch diese Satzung werden der Status und die Benutzungsgrundlagen der Volkshochschule Zwickau (nachfolgend VHS genannt) geregelt.
§ 2 Status und Gemeinnützigkeit der VHS
(1) Die VHS ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises Zwickau.
(2) Die VHS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die VHS ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VHS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Landkreis Zwickau erhält bei der Auflösung oder Aufhebung der VHS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück. Über das übrige Vermögen der VHS darf in diesem Falle nur unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken nach Einwilligung des Finanzamtes verfügt werden.
(6) Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
(7) Der Landkreis Zwickau als Träger der VHS ist Mitglied des Sächsischen Volkshochschulverbandes e. V.
§ 3 Aufgaben und Organisation der VHS
(1) Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können.
(2) Als Einrichtung der Weiterbildung bietet die VHS Veranstaltungen insbesondere in den Bereichen Beruf und Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und Sprachen an.
(3) Von der VHS werden im Rahmen ihrer Aufgaben Veranstaltungen als Kurse, Workshops, Vorträge, Seminare, Studienreisen u. a. geplant, organisiert und durchgeführt. Die VHS arbeitet nach dem Prinzip der Teilnehmerorientierung. Um weitere Teilnehmer für Veranstaltungen der VHS zu gewinnen, kann die VHS auch zu Werbezwecken Vereinbarungen mit Dritten treffen.
§ 4 Benutzung
(1) Jeder kann die VHS nach Maßgabe dieser Satzung in Anspruch nehmen.
Art und Umfang der Inanspruchnahme werden durch den mit der VHS abzuschließenden Benutzungsvertrag näher bestimmt. Hierzu erlässt die VHS Allgemeine Benutzungsbedingungen (AGB) die gelten, soweit in dieser Satzung keine Regelungen und im Benutzungsvertrag keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen im Einzelfall getroffen sind.
(2) Für die Inanspruchnahme der VHS wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben, welches auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Satzung aufgestellten Berechnungsgrundsätze für die jeweilige VHS-Veranstaltung berechnet und im Kursangebot der VHS ausgewiesen ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 5 Übergangsvorschriften
Für Benutzer, die am 1. Januar 2014 an einer VHS-Veranstaltung teilnehmen, gelten die bis zum 31.12.2013 geltenden Veranstaltungsbedingungen des Kursangebotes Herbstsemester 2013 bis zum Abschluss dieser Veranstaltung fort.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt folgende Rechtsvorschrift außer Kraft: - Satzung des Landkreises Zwickau für die Volkshochschule Zwickau vom 04.12.2008
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Zwickau, 26. September 2013
Gez.:
Dr. C. Scheurer
Landrat
Anlage
(zu § 4 Abs. 2)
Grundsätze der Entgeltberechnung für die Inanspruchnahme der VHS
1. Das Entgelt für die Inanspruchnahme an VHS-Veranstaltungen berechnet sich unter Zugrundelegung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchschnittlich verursachten Sach- und Personalkosten; einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Minuten der Teilnahme von mindestens 8 Benutzern an der VHS-Veranstaltung aus dem Veranstaltungsgrundbetrag in Höhe von
1,00 EUR bis 10,00 EUR Fachbereich Beruf und Gesellschaft
3,00 EUR bis 10,00 EUR Fachbereich Kultur
3,00 EUR bis 10,00 EUR Fachbereich Gesundheit
3,00 EUR bis 10,00 EUR Fachbereich Sprachen
multipliziert mit der Anzahl der Unterrichtseinheiten der jeweiligen VHS-Veranstaltung.
Zu dem sich hieraus ergebenden Betrag wird eine Pauschale für Verwaltungsaufwendungen hinzugerechnet, die jährlich neu berechnet wird.
Für Informationsveranstaltungen, die der Öffentlichkeitswerbung, der Teilnehmerakquise oder Bedarfsanalyse dienen und als solche im VHS-Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind, werden keine Entgelte erhoben.
2. Bei unterbelegten VHS-Veranstaltungen kann ein leistungskostendeckendes Entgelt pro Benutzer berechnet werden, wenn die Durchführung dieser Veranstaltung unter diesen Bedingungen von den Benutzern beantragt wird. Eine VHS-Veranstaltung gilt als unterbelegt nach Satz 1, wenn sich zum Zeitpunkt des geplanten Kursbeginns weniger als acht Benutzer angemeldet haben.
3. Für VHS-Veranstaltungen die der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus nicht unterliegen und mit besonderem Kostenaufwand (insbesondere wegen erhöhten Sachkosten, Honorarkosten, Fahrt- und Unterbringungskosten) berechnet sich das Entgelt nach den tatsächlich der VHS entstehenden Kosten.
4. Das Entgelt für Prüfungen wird anhand der für diese jeweilige Prüfung tatsächlich entstehenden Sach- und Personalkosten ermittelt.
5. Für die Ausstellung von Qualifikationsnachweisen ist ein pauschalisiertes Entgelt in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen.
6. Für VHS-Veranstaltungen, für die ein Entgelt von mindestens 30,00 EUR berechnet wird, kann die VHS mit
eine Ermäßigung in Höhe von 30 % vor Veranstaltungsbeginn vereinbaren, wenn die erforderlichen Nachweise der VHS vorgelegt werden.
Veranstaltungen, die nicht vom Freistaat Sachsen gefördert, von anderen Stellen bezuschusst oder bezahlt werden, Bildungs- und Studienreisen, Exkursionen sowie Materialkosten sind nicht ermäßigungsfähig.
7. Zur Teilnehmergewinnung können Nachlässe gewährt werden.